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Aus einem Urteil des
hanseatischen Oberlandesgerichts
(Az.: 3 W 64/07 03.04.2007):
a) Gemäß
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG
haben Dienstanbieter für
geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt
angebotene Telemedien, Angaben zur zuständigen
Aufsichtsbehörde leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und
ständig verfügbar zu halten, soweit der Dienst im
Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der
behördlichen Zulassung bedarf.
aa) Bei dem Angebot der Antragsgegnerin handelt
es sich um einen geschäftsmäßigen
Telemediendienst. Zwar ist nicht ersichtlich, dass das Internetangebot
der Antragsgegnerin nur gegen Entgelt angeboten worden wäre.
Das Normelement "geschäftsmäßige, in der
Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien" beschränkt den
Anwendungsbereich der Regelung des § 5 TMG
jedoch nicht auf kostenpflichtige Telemediendienste.
Vielmehr zeigt die Entstehungsgeschichte der
Norm, dass mit diesem Tatbestandselement lediglich Internetangebote
von privaten Anbietern und von Idealvereinen, mithin nicht-kommerzielle
Angebote, aus dem Anwendungsbereich der Impressumspflicht ausgenommen
werden sollten. Ansonsten sollten die allgemeinen
Informationspflichten der Dienstanbieter, die zuvor in
§ 6 TDG geregelt waren, unverändert
übernommen werden (BR-Drucksache
556/06, S. 15, 20 und BT-Drucksache
16/3078 S. 14). Somit ist die Norm dahingehend
auszulegen, dass sämtliche kommerziellen Telemediendienste den
Anforderungen des § 5 TMG unterliegen.
Es soll nicht verschwiegen
werden, dass sich nicht einmal die Fachleute einig sind. Viele
vertreten die Auffassung, grundsätzlich jede
Webpräsenz müsse mit einer Anbieterkennzeichnung
ausgestattet werden; andere vertreten wiederum die gleiche Auffassung
wie der Autor dieser Seite. Inzwischen liegt jedoch ein Urteil vor, das
die Auffassung des Autors dieser Seite bestätigt, siehe weiter
unten.
Nachfolgend Auszüge aus der
Europäischen Richtlinie 2000/31
(18) Die Dienste der
Informationsgesellschaft umfassen einen weiten Bereich von
wirtschaftlichen Tätigkeiten, die online vonstatten gehen.
Diese Tätigkeiten können insbesondere im
Online-Verkauf von Waren bestehen. Tätigkeiten wie die
Auslieferung von Waren als solche oder die Erbringung von
Offline-Diensten werden nicht erfasst. Die Dienste der
Informationsgesellschaft beschränken sich nicht nur auf
Dienste, bei denen online Verträge geschlossen werden
können, sondern erstrecken sich, soweit es sich
überhaupt um eine wirtschaftliche Tätigkeit handelt,
auch auf Dienste, die nicht von denjenigen vergütet werden,
die sie empfangen, wie etwa Online-Informationsdienste, kommerzielle
Kommunikation oder Dienste, die Instrumente zur Datensuche, zum Zugang
zu Daten und zur Datenabfrage bereitstellen. Zu den Diensten der
Informationsgesellschaft zählen auch Dienste, die
Informationen über ein Kommunikationsnetz
übermitteln, Zugang zu einem Kommunikationsnetz anbieten oder
Informationen, die von einem Nutzer des Dienstes stammen, speichern.
Fernsehsendungen im Sinne der Richtlinie 89/552/EWG und Radiosendungen
sind keine Dienste der Informationsgesellschaft, da sie nicht auf
individuellen Abruf erbracht werden. Dagegen sind Dienste, die von
Punkt zu Punkt erbracht werden, wie Video auf Abruf oder die
Verbreitung kommerzieller Kommunikationen mit elektronischer Post,
Dienste der Informationsgesellschaft. Die Verwendung der
elektronischen Post oder gleichwertiger individueller Kommunikationen
zum Beispiel durch natürliche Personen außerhalb
ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen
Tätigkeit, einschließlich ihrer Verwendung
für den Abschluss von Verträgen zwischen derartigen
Personen, ist kein Dienst der Informationsgesellschaft.
Die vertragliche Beziehung zwischen einem Arbeitnehmer und seinem
Arbeitgeber ist kein Dienst der Informationsgesellschaft.
Tätigkeiten, die ihrer Art nach nicht aus der Ferne und auf
elektronischem Wege ausgeübt werden können, wie die
gesetzliche Abschlussprüfung von Unternehmen oder
ärztlicher Rat mit einer erforderlichen körperlichen
Untersuchung eines Patienten, sind keine Dienste der
Informationsgesellschaft.
(20) Die Definition des
Begriffs des Nutzers eines Dienstes umfasst alle Arten der
Inanspruchnahme von Diensten der Informationsgesellschaft sowohl durch
Personen, die Informationen in offenen Netzen wie dem Internet
anbieten, als auch durch Personen, die im Internet Informationen
für private oder berufliche Zwecke suchen.
(48) Diese Richtlinie
lässt die Möglichkeit unberührt, dass die
Mitgliedstaaten von Dienstanbietern, die von Nutzern ihres Dienstes
bereitgestellte Informationen speichern, verlangen, die nach
vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in
innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfaltspflicht
anzuwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten
aufzudecken und zu verhindern.
Berlin, 07.10.2011
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